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AGB

1. Geltungsbereich

(1) Für alle Vertragsverhältnisse mit der cardstock GmbH (im Folgendem AN genannt) mit Unternehmen i.S.d § 14 BGB gelten die nachfolgenden AGB.

(2) Die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) sind Grundlage aller Geschäftsbeziehungen zu dem Auftraggeber ( im Folgendem AG genannt). Sie gelten nur für Geschäfte mit:

  • Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmen) sowie
  • juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

(3) Gegenüber in den Abs. 2 a) und 2 b) genannten Personen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.

2. Vertragspartner, Vertragsschluss

(1) Der Kaufvertrag kommt zustande mit der cardstock GmbH (AN) und dem Käufer (AG). Die Produktdarstellungen auf der Seite www.cardstock.de / www.cardstock-Verpackungen.de stellen kein rechtlich bindendes Angebot, sondern lediglich eine beispielhafte Vorführung verschiedenster Produkte, und bereits abgeschlossener Projekte dar. So kann sich der Interessent einen Überblick über die Produktvielfalt der Firma cardstock GmbH verschaffen.

(2) Mit dem Anklicken des Anfrage-Buttons (z.B. via Kontaktformular oder Konfigurator) stellt der Anfragende gegenüber dem Verkäufer (cardstock GmbH) eine unverbindliche Anfrage. Die Anfrage kann auch via E-Mail oder Telefon erfolgen. Der Verkäufer (cardstock GmbH) übermittelt dem Anfragenden ein Angebot, entsprechend der vom Interessenten gestellten Anfrage. Angebote und die Möglichkeit des Vertragsschlusses stehen Interessenten derzeit ausschließlich in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung. Der Vertrag kommt erst mit der Annahmeerklärung des Anfragenden (Interessenten), gerichtet auf das vom Verkäufer (cardstock GmbH) unterbreitete Angebot, und der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verkäufer (cardstock GmbH) zustande. Bestellungen seitens des AG können formlos per E-Mail oder PO erfolgen; telefonische Auftragserteilungen sind nicht möglich. In der Regel sendet der AN die Auftragsbestätigung an den AG innerhalb von 1-2 Werktagen. Änderungswünsche des Käufers (AG) nach Erhalt der Auftragsbestätigung (z.B. Lieferadresse, Rechnungsempfänger, produktspezifische Eckpunkte wie Format, Farbe, Ausstattung und Design) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer (cardstock GmbH).

(3) Sämtliche Eckpunkte zum Produktionsauftrag werden vom AN in der Auftragsbestätigung festgehalten. Vom AN an den AG gesendete Visualisierungen (3D-Grafiken) dienen lediglich zur Veranschaulichung des Gesamtkonzepts entsprechend der Auftragsbestätigung. Für den Fall, dass sich der Inhalt in der Auftragsbestätigung von der gezeigten Visualisierung (3D-Grafik, Rendering) unterscheidet gilt alleine der festgeschriebene Text in der Auftragsbestätigung.

3. Umfang der Lieferung

(1)Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Bei Sonderanfertigungen sind Unter- oder Überlieferungen bis zu 5% der Gesamtmenge pro Bestellposition branchenüblich und haben produktionstechnische Ursachen, die sich nicht verhindern lassen. Eine Unter- oder Überlieferung führt zu keiner Änderung des vereinbarten Preises pro Einheit. Der AG bestätigt mit seinem Auftrag die Kosten für eine Überlieferung zu übernehmen, sofern der dafür verrechnete Preis dem bestätigten Preis entspricht. Eine Unterlieferung wird vom Auftraggeber nicht als Fehler betrachtet. Sofern keine andere schriftliche Abmachung getroffen wurde, verpflichtet sich der AG, maximal 5% der Überlieferung pro Bestellposition zu bezahlen.

4. Lieferfristen

(1) Liefertermine oder –fristen sind grundsätzlich unverbindliche Angaben, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart. Die Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Abschluss des Vertrages und der Produktionsfreigabe durch den AG. Voraussetzung für den Start der Lieferfristen ist die völlige Auftragsklarheit, die Abklärung aller technischen Fragen (Präge- oder Druckdatenübermittlung, Bereitstellung von Originalmustern zur Feinabstimmung von Schaum- und/oder Kartoneinlagen) sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstigen Nebenpflichten.

(2) Die Lieferfristen sind als eingehalten anzusehen, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Lager des AN verlässt oder an den Transporteur übergeben wird. Diese Einschätzung erfolgt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des § 447 (Gefahrübergang beim Versendungskauf).

(3) In Fällen höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer und unabwendbarer schädigender Ereignisse, welche der AN nicht zu vertreten hat, insbesondere Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Lieferengpässe und Unruhen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen um die Dauer der Störung zzgl. angemessener Anlaufzeiten, soweit diese Störungen nachweislich für die Herstellung und Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss ist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Zulieferern des AN eingetreten sind. Der AN teilt dem AG Beginn und Ende derartiger Hindernisse unverzüglich mit.

(4) Der Eintritt eines Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist eine Mahnung (angemessene Nachfristsetzung) durch den AG erforderlich. Gerät der AN mit einer Lieferung in Verzug, so steht dem AG ein pauschalierter Verzugsschaden zu. Die Schadenspauschale beträgt dabei für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises, jedoch insgesamt höchstens 5% des Lieferwerts der zu spät gelieferten Ware. Unberührt hiervon bleibt der Nachweis, dass dem AG kein Schaden entstanden ist oder dieser wesentlich geringer als die vorstehende Pauschale ausfällt.

(5) Hat der AN eine Lieferverzögerung zu vertreten, muss der AG dem AN eine gesetzliche Nachfrist von zwei Wochen setzen.

5. Bezahlung

(1) In der Regel wird vor Produktionsbeginn eine Anzahlung in Höhe von 30/50% des Auftragswerts fällig. Die restliche Bezahlung erfolgt auf Rechnung und ist innerhalb von 7/14 Tagen ab Rechnungsstellung bzw. Lieferung durch den AN zu begleichen. Der AN ist jedoch auch berechtigt, eine Lieferung nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der AN spätestens in der Auftragsbestätigung.

(2) Im Falle einer Reklamation ist der AG nicht berechtigt, den fristgemäßen Ausgleich der Rechnung vollständig zu verweigern.

(3) Der AN ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen gesondert abzurechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Der AN behält sic das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der AG darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen tritt der AG – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache - in Höhe des Rechnungsbetrages an den AG im Voraus ab, und AG nimmt diese Abtretung an. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, der AG darf Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit der AG den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

7. Produktspezifische Besonderheiten

(1) Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und dem AN druckreif erklärt zurückzugeben. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die vom Auftraggeber zu vertreten sind. Fernmündlich übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den AN.

(2) Produkte des AN werden teilweise in Handarbeit und überwiegend aus natürlichen Grundmaterialien hergestellt. In allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen zu anderen Aufträgen oder einzelnen Stücken nicht beanstandet werden.

Dies gilt insbesondere bei:

  • geringfügigen Versatz beim manuellen Kaschiervorgang (Bezug der Boxen mit Materialbögen) und damit verbundene Verschiebung des Druckmotivs/Prägemotivs von bis zu 2 mm,
  • geringfügige Farbabweichungen zwischen zwei oder mehreren Aufträgen,
  • geringfügigen Farbabweichungen gegenüber einem früheren Auftrag,
  • geringfügigen Farbabweichungen zwischen einzelnen Produkten innerhalb eines Auftrages,
  • geringfügigen Abweichungen eines Handmusters (Freigabemusters) von der anschließend halbautomatisch produzierten Gesamtstückzahl,
  • geringfügigen Kleberesten oder Kleberückständen,
  • geringfügige Staubpartikel und Kratzer auf der Oberfläche,
  • geringfügigen Schneid- und Falztoleranzen (=Abweichungen vom Endformat),
  • geringfügige Deplatzierung bis hin zu leichter Schräge von eingeklebten Fächern, Halterungen oder vergleichbaren Elementen,
  • geringfügigem Versatz (bis zu 2 mm) des partiellen UV-Lacks, Siebdrucks, der Heißfolienprägung oder Blindprägung oder des Relieflacks. Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Ausdruckdaten), auch wenn sie vom AN erstellt wurden, und dem Endprodukt.

Das gleiche gilt technisch bedingt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (wie z.B. Proofs, An- und Probeausdrucken und Ausdruckdaten), auch wenn sie von AN erstellt wurden, und dem Endprodukt.

  • Produktionsbedingt kann bei der Platzierung nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Ein hierdurch bedingtes leichtes Aufbrechen beim Falzen sowie Abweichungen in der Festigkeit bzw. Steifheit des Produktes sind hinzunehmen und können nicht beanstandet werden.
  • Für den Versand an eine oder mehrere Lieferadressen gilt: Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Ware je Lieferadresse können nicht beanstandet werden.

(3) Musterexemplare, die vom AN im Voraus bereitgestellt wurden und aus vergangenen Produktionen stammen, verdeutlichen die zu erwartende Verarbeitung. Die Verarbeitung hängt jedoch auch immer vom Format, der Produktart, dem Material und anderen Eigenschaften ab.

8. Visualisierungen

Nachdem der AG eine Bestellung platziert und uns die erforderlichen Druckdaten sowie Inhaltselemente für das Inlay bereitgestellt hat, wird vom AN eine 3D-Visualisierung bzw. ein Rendering erstellt. Diese detaillierte visuelle Darstellung soll die bestellte Verpackung oder Mappe in ihrer äußerlichen Erscheinung sowie dem geplanten Inhalt akkurat repräsentieren.

Es ist wichtig zu betonen, dass die 3D-Visualisierungen des AN lediglich dazu dienen, dem AG einen visuellen Eindruck des konzeptionellen Designs und der äußeren Gestaltung des bestellten Produkts zu vermitteln. Sie dürfen jedoch nicht als ausschließliche Grundlage für die Beurteilung der physischen Produkte herangezogen werden. Entscheidend für die Beurteilung der vereinbarten Beschaffenheit sind zuvor auf dem Postweg gesendete Qualitätsmuster, Farbproben, Materialproben und Prägebeispiele.

Der AN unterstreicht den Anspruch, Farben, Inlays und sonstige Produktmerkmale in den 3D-Visualisierungen so genau wie möglich wiederzugeben. Dennoch können technische Unterschiede dazu führen, dass die Farbdarstellung auf dem Computerbildschirm des des AG nicht exakt mit den tatsächlich gelieferten Produkten übereinstimmt. Aus diesem Grund können die gelieferten Produkte von den bereitgestellten oder angefertigten 3D-Visualisierungen abweichen.

Diese Klausel hebt hervor, dass die 3D-Visualisierungen einen rein konzeptuellen Charakter haben und nicht als verbindliche Darstellung der endgültigen Produkte betrachtet werden sollten. Jegliche Abweichungen zwischen den 3D-Visualisierungen und den gelieferten Produkten fallen nicht in die Haftung des AN.

9. Mängelhaftung und Haftungsbeschränkungen

(1) Ist eine gelieferte Sache mangelhaft, kann der AN zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des AN, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, der Gegenstand des zwischen AN und AG geschlossenen Vertrages, sowie die verkehrsübliche Beurteilung vergleichbarer, individuell (teilweise manuell) hergestellter Ware i.S.d Portfolios des AN.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Sollte es dem AG nicht möglich sein die vom AN gelieferte Ware anhand der vereinbarten oder gesetzlichen und verkehrsüblichen Soll-Beschaffenheit zur überprüfen (etwa aufgrund fehlenden Sachverstands) hat der AG auf seine Kosten Sachverständige oder Gutachter hinzuzuziehen.

(4) Die Mängelansprüche des AG setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem AN hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der AG die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Der AN ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der AG den fälligen Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises bzw. der vereinbarten Vergütung zurückzubehalten.

(6) Der AG hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der AG dem AN die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der AN, wenn tatsächlich ein Mangel von nicht unerheblichem Umfang und in nicht unerheblicher Stückzahl vorliegt. Andernfalls kann der AN von AG die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

10. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (AG) bei Mängelprüfung und Nacherfüllung:

Der Auftraggeber (AG) verpflichtet sich, dem Auftragnehmer (AN) unverzüglich sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Mängelprüfung und die ordnungsgemäße Durchführung der Nacherfüllung notwendig sind.

Im Falle von Mängeln an gelieferter Ware hat der AG die bemängelten Produkte dem AN umgehend zugänglich zu machen, um eine schnelle Prüfung zu ermöglichen. Dies schließt die Bereitstellung von Stichproben sowie, falls erforderlich, die Dokumentation der Mängel ein.

Die Mitwirkungspflicht des AG umfasst ebenfalls die zeitnahe Rückmeldung und Kommunikation von etwaigen Mängeln. Der AG ist angehalten, offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung, sowie nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung, schriftlich an den AN zu melden.

Um eine effiziente Bearbeitung von Mängelansprüchen zu gewährleisten, ist der AG dazu angehalten, im Falle von Nacherfüllungsmaßnahmen dem AN die erforderliche Zeit und Gelegenheit für Prüfungszwecke zu geben.

Bei Nacherfüllung durch Ersatzlieferung obliegt es dem AG, die mangelhafte Ware gemäß den gesetzlichen Vorschriften an den AN zurückzugeben.

Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten seitens des AG trägt maßgeblich zu einer zügigen Klärung von Mängelangelegenheiten bei und ermöglicht eine effektive Durchführung der Gewährleistung.

11. Transportschaden

(1) Der Lieferempfänger (AG) ist verpflichtet, bei Anlieferung die Ware unverzüglich auf mögliche Transportschäden zu überprüfen.

(2) Ein offensichtlicher Transportschaden bezieht sich auf Schäden an der verpackten Ware, welche auf Paletten angeliefert werden. Hierzu zählen Deformierungen der Palette, Risse der Umpackfolie und Dellen auf den Kartons. Beschädigung der Versandkartons, der Palette, der Umpackfolie, die bei einer ordnungsgemäßen äußerlichen Untersuchung sofort erkennbar sind, wenn das Produkt geliefert wird. Diese Schäden sollten ohne weitere Untersuchung oder Fachkenntnisse feststellbar sein. Beispiele für offensichtliche Transportschäden können sein:

Beschädigte Verpackung, Palette und Umpackfolie: Sichtbare Risse, Dellen, oder Aufreißungen an der äußeren Verpackung können auf einen offensichtlichen Transportschaden hinweisen.

(3) Da der AN den Spediteur selbst beauftragt, bezahlt und die entstandenen Kosten an den AG weiterberechnet, obliegt es dem Lieferempfänger (AG), bei Feststellung von Transportschäden diese unverzüglich dem Spediteur und AN schriftlich mitzuteilen. Eine detaillierte Meldung inklusive Fotodokumentation der Schäden wird erbeten.

(4) Verborgene Schäden, die erst nach der Entladung oder dem Auspacken der Ware festgestellt werden, sind dem AN ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Unterlassung einer rechtzeitigen Meldung gemäß Absatz (2) und (3) führt zum Verlust jeglicher Ansprüche gegenüber dem Spediteur und dem AN bezüglich der Transportschäden.

(6) Der Lieferempfänger (AG) ist angehalten, bei der Entgegennahme der Lieferung das vom Spediteur mitgeführte Frachtbriefprotokoll auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Etwaige Unstimmigkeiten oder Mängel sind ebenfalls unverzüglich dem Spediteur und dem AN schriftlich zu melden.

(7) Bei Nichteinhaltung dieser Mitteilungspflichten erlischt das Recht des Lieferempfängers (AG) auf Ersatz oder Ersatzlieferung wegen der Transportschäden.

12. Daten und Datenschutz: Datenschutzrichtlinien

Um die Einhaltung der Datenschutzgesetze sicherzustellen, ergänzt der AG spezifische Datenschutzrichtlinien in Übereinstimmung mit geltenden Datenschutzvorschriften. Diese Richtlinien beschreiben, wie der AG personenbezogene Daten erfasst, nutzt, speichert und schützt. Indem der Kunde die Dienstleistungen des AG in Anspruch nimmt, stimmt er diesen Datenschutzrichtlinien zu, die dazu dienen, die Integrität und Sicherheit seiner persönlichen Informationen zu gewährleisten.

13. Schlussbestimmungen: Geltendes Recht, Gerichtsstand und Schlichtungsmöglichkeiten

Geltendes Recht und Gerichtsstand:

Die Rechtsbeziehung zwischen dem AN und dem AG unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Wahl des deutschen Rechts beruht auf der Stabilität und Verlässlichkeit des deutschen Rechtssystems sowie darauf, dass der AN in Deutschland ansässig ist. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts erstreckt sich auf sämtliche Aspekte der Geschäftsbeziehung, einschließlich Vertragsabschluss, Erfüllung und Streitigkeiten.

Schlichtungsmöglichkeiten:

Der AN erkennt die Vorteile von alternativen Konfliktlösungsmechanismen an und ermutigt im Streitfall zur Inanspruchnahme von Schlichtungsmöglichkeiten. Der AG und der AN verpflichten sich, vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung alternative Wege zur Streitbeilegung zu prüfen, um kostspielige und zeitaufwändige Gerichtsverfahren zu vermeiden. In diesem Kontext kann die Nutzung von Schlichtungsverfahren dazu beitragen, eine rasche und faire Lösung für alle Parteien zu finden.

Stand: Oktober 2023